Portrait und Satzung
Die Vereinigung führt seit der Bochumer Tagung am 15./16. Juni 2001 den Namen
“Deutsch-italienische Juristenvereinigung. Vereinigung für den Gedankenaustausch zwischen deutschen und italienischen Juristen e.V.”.
Hier finden Sie alle Informationen zu unserer Vereinigung sowie die derzeit gültige Vereinssatzung.
Über unsere Vereinigung
Eine traditionsreiche Geschichte deutsch-italienischer Völkerverständigung
[Aus: Jahrbuch für Italienisches Recht 13 (2000), 273 f.]
Prof. Dr.Herbert Kronke, Heidelberg; fortgeführt von Prof. Dr. Dr. h.c. Peter Kindler, München
Jeder Rechtsvergleicher weiß, dass es kein anderes Beispiel auf der Welt gibt, in dem sich zwei aus verschiedenen Rechtskreisen stammenden Rechtsordnungen gegenseitig so intensiv und nachhaltig befruchtet haben wie das deutsche und das italienische Recht. Deshalb lag es nahe (und benötigte überraschend lange Zeit), die vielfältigen persönlichen Verbindungen in Wissenschaft und Praxis unter einem organisatorischen Dach zusammenzufassen: 1964 gründeten der damalige BGH-Präsident Bruno Heusinger, der seinerzeit in Heidelberg lehrender Schweizer Professor Gerardo Broggini sowie eine Reihe weiterer Hochschullehrer und Praktiker die hier vorzustellende Vereinigung.
Die Initiative und das Beispiel Heusingers waren den höchsten Repräsentanten der deutschen Justiz auch in der Nachfolge Verpflichtung. Präsidentin der Vereinigung ist seit 2022 Bettina Limperg, Präsidentin des BGH. Es bekleideten bisher das Amt des Präsidenten der Vereinigung Generalbundesanwalt Ludwig Martin (1969 – 1981), Präsident des BGH a.D. Professor Dr. Gerhard Pfeiffer (1981 – 1994), Präsident des BGH a.D. Professor Dr. Walter Odersky (ab 1994) sowie Präsident des BGH a.D. Professor Dr. Günter Hirsch (2006 – 2022). Professor Odersky und Professor Hirsch sind nunmehr Ehrenpräsidenten der Vereinigung.
Ganz ähnlich wurde auch die italienische Schwestervereinigung, die Associazione per gli scambi culturali tra giuristi italiani e tedeschi, von Präsidenten des Kassationshofs, Mitgliedern des Staatsrates und Richtern des EuGH geleitet. Zahlreiche Bundesrichter und Präsidenten oberster Bundesgerichte und des Bundesverfassungsgerichts zählen zu den besonders aktiven Mitgliedern. Treibende Kräfte und gute Seelen auf deutscher Seite waren über Jahrzehnte Gerhard Luther (1912-2002), Erik Jayme (1934-2024) und – vor allem – Wolfgang Grunsky (1936 – 2023), der fast ein Vierteljahrhundert ihr Generalsekretär war.
Die Vereinigung hat rund 700 Mitglieder, die italienische Schwestervereinigung rund 350. Justiz und Wissenschaft haben an ihrer Wiege gestanden. Doch sogleich nahm auch die Anwaltschaft starken Anteil und stellt heute über die Hälfte der Mitglieder in beiden Vereinigungen. Ursprünglich war vielleicht überlegt worden, die Deutschen in der deutschen und die Italiener in der italienischen Vereinigung zu organisieren. Heute geht es quer durch die Reihen, und etwa ein Viertel unserer Mitglieder dürften in Italien tätige Italiener sein. Anders als einige andere bilaterale Gesellschaften legt die deutsch-italienische Vereinigung größten Wert auf die Teilnahme von Studierenden sowie Referendarinnen und Referendaren mit Interesse an Italien und am italienischen Recht.
Alle zwei Jahre veranstalten beide Vereinigungen gemeinsam einen großen Kongress und zwar abwechselnd in Italien und Deutschland. Für den ersten wurde 1964 in Rom die Engelsburg geräumt.
Das Spektrum der Kongressthemen ist denkbar weit und reicht, wobei aufgrund der Mitgliederwünsche ein Schwerpunkt auf den privat-, wirtschafts- und internationalrechtlichen Themen liegt. Weiterhin veranstaltet die deutsche Vereinigung jährlich im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung kleinere Arbeitstagungen. Hier wird ausschließlich von Mitgliedern zu aktuellen Entwicklungen auf den unterschiedlichsten Rechtsgebieten referiert. Schließlich kommt es vor, dass sich ein Thema gleichsam sein Forum sucht und die Vereinigung reagiert, indem ein Praktiker-Seminar, ein Workshop o.ä. etwa zur Medienkonzentration oder Titelanerkennung, Eignungsprüfung und Fragen des Berufseinstiegs im jeweils anderen Land durchgeführt wird.
Wie wissenschaftlich bedeutsam und praxisrelevant all diese Aktivitäten auch sein mögen, für zahlreiche Mitglieder stehen die freundschaftlichen Kontakte im Vordergrund. Die Familien werden einbezogen, manche Ehe ist von der Vereinigung gestiftet worden, ja, für etliche soll die Jahrestagung die Zeitrechnung bestimmen, so wie der Karneval dies bekanntlich im Rheinland tut.
Im Jahr 1999 wechselte das Generalsekretariat von Herbert Kronke zu Peter Kindler. Seit 1988 erscheint – initiiert von Erik Jayme – das im Auftrag der Vereinigung von Heinz-Peter Mansel und Thomas Pfeiffer herausgegebene „Jahrbuch für italienisches Recht“, dessen wissenschaftlicher Redaktion seit 22 (2009) in den Händen von Michael Stürner liegt.
Satzungswortlaut gem. Beschluss der Mitgliederversammlung am 14.04.2018 in Düsseldorf
Satzung der Deutsch-Italienischen Juristenvereinigung. Vereinigung für den Gedankenaustausch zwischen deutschen und italienischen Juristen e. V.
-
§1
Name und Sitz der Vereinigung
(1) Der Verein “Deutsch-Italienische Juristenvereinigung. Vereinigung für den Gedankenaustausch zwischen deutschen und italienischen Juristen e. V.” mit Sitz in Karlsruhe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, sowie die Vertiefung der Kenntnis des italienischen Rechts in Deutschland und des deutschen Rechts in Italien. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorträge, Aufsätze in Zeitschriften und regelmäßig abzuhaltende Treffen, die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten über Fragen, die für die Rechte beider Länder von Bedeutung sind sowie die Herstellung beruflicher und persönlicher Beziehungen zwischen deutschen und italienischen Juristen.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögendes Vereins an die gemeinnützige „Società Dante Alighieri, Monaco di Baviera e. V.”. (VR 10762 beim Amtsgericht München), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
-
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Vereinigung können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele der Vereinigung bejahen. Natürliche Personen sollen die erste juristische Staatsprüfung abgelegt haben.
(2) Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung beschließt, in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden.
§ 8
Ende der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus der Vereinigung austreten.
(2) Der Vorstand kann ein Mitglied aus der Vereinigung ausschließen, wenn es gröblich gegen die Satzung verstößt, mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist oder ein Verhalten zeigt, das mit den Zielen der Vereinigung nicht vereinbar ist. Gegen den Beschluss des Vorstands kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.
-
§ 9
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. In jedem Kalenderjahr soll mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe bei dem Vorstand beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder; eine Vertretung abwesender Mitglieder findet nicht statt. Die Stimmen werden öffentlich abgegeben; § 10 Abs. 2 bleibt unberührt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das von dem Leiter der Mitgliederversammlung und einem anderen Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.
§10
Der Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung. Er besteht aus dem Präsidenten, dem ersten und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Generalsekretär sowie einem weiteren Mitglied.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf drei Jahre bestellt; er bleibt darüber hinaus im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Mit Einverständnis von mehr als der Hälfte der erschienenen Mitglieder hat die Wahl öffentlich zu erfolgen.
(3) Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Sie vertreten die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Vorstand tritt auf Antrag des Präsidenten oder zweier sonstiger Vorstandsmitglieder zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als drei Mitglieder anwesend sind. Bei schriftlicher Beschlussfassung ist Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern erforderlich.
§11
Das Kuratorium
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Vorstands wird ein Kuratorium gebildet. Ihm gehören bis zu zwölf hervorragende Persönlichkeiten des deutschen Rechtslebens an.
(2) Die ersten zwölf Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand berufen. Danach ergänzt sich das Kuratorium durch Zuwahl.
-
§ 12
Auflösung der Vereinigung
Die Auflösung der Vereinigung erfolgt durch Beschluss von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinigung. Der Beschluss kann schriftlich durch Erklärung gegenüber dem Präsidenten oder in einer Mitgliederversammlung gefasst werden.
§ 13
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.
§14
Schweigen der Satzung
Soweit die Satzung keine Bestimmungen enthält, gelten die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere die §§ 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Italienische Schwestervereinigung
Die Schwestervereinigung der Deutsch-Italienischen Juristenvereinigung ist die “Associazione per gli scambi culturali tra giuristi italiani e tedeschi”.
Präsident ist Herr Professor Dr. Adolfo Di Majo (Sapienza – Università di Roma), Generalsekretär ist Herr Rechtsanwalt Franco Lettieri.
Kontakt:
Associazione per gli scambi culturali tra giuristi italiani e tedeschi
c/o Avv. Franco Lettieri
Piazza S. Agostino, 16
I-84121 Salerno/Italia
Tel. 0039-089-241551
Fax 0039-089-251669
Mail: giuristiitalotedeschi@gmail.com
Webseite: www.giuristiitalotedeschi.com/